Arbeitsdienst:
6 Arbeitsstunden müssen von allen Mitgliedern (außer den passiven und Ehrenmitgliedern) ab dem 16. Lebensjahr geleistet werden oder mit 15 Euro pro Stunde bezahlt werden. Es gilt immer die erste oder zweite Hälfte des Jahres, d.h.
- wer bis zum 30. Juni des Jahres 16 Jahre alt wird, muß Arbeitsdienst leisten,
- wer nach dem 1. Juli 16 Jahre alt wird, erst im darauffolgenden Jahr.
Beitragszahlungen:
Wer im ersten Halbjahr (also bis zum 30. Juni) 8 Jahre oder 18 Jahre alt wird, wird für das ganze Jahr mit der neuen Beitragszahlung belastet;
wer im zweiten Halbjahr (ab 1. Juli) 8 Jahre oder 18 Jahre alt wird , erst im darauffolgenden Jahr.
Wer das 18. Lebensjahr erreicht und einen Schul- oder Ausbildungsnachweis erbringt, braucht nur 85 Euro zu zahlen.
Kündigung / Passivmeldung:
Eine Kündigung oder Passivmeldung ist immer nur zum Ende eines Jahres möglich. Diese muß schriftlich bis Ende November beim Vorstand eingegangen sein.
Sollten noch Fragen offen sein,
der Vorstand hilft gern weiter.
Stand 4/24
§1
Der Tennis-Club Jork e.V. mit Sitz in Schützenhofstraße 16b, 21635 Jork, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Anlagen für den Tennissport und die Förderung des Tennisspiels als Breiten- und Leitungssport sowie in Sonderheit die sportliche Förderung von Jugendlichen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an die Gemeinde Jork,
die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Jugendsports im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§6
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt unter Registrier-Nummer VR 120089 eingetragen. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: „TC Jork“. Die Vereinsfarben sind: grün/blau auf weißem Grund. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Spielkleidung ist die übliche Tenniskleidung.
§7
Mitglieder:
Der Verein hat
1. aktive Mitglieder (Erwachsene und Jugendliche)
2. fördernde Mitglieder (passive)
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und auf Beschluss der Mitgliederversammlung von Zahlungen allgemeiner Art und Beiträgen befreit werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Diese haben auch das aktive und passive Wahlrecht.
§8
Erwerb und Beendigung einer Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages für mindestens ein Jahr wirksam nach Bestätigung des Vorstands.
Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter durch Antragsunterschrift dokumentieren.
Die Zahlung der Aufnahmegebühr ist sofort nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist in einer Summe zum 01.04. jeden Jahres fällig. Sämtliche Zahlungen werden im Einzugsverfahren erhoben.
Tritt ein neues Mitglied nach dem 30.06. ein, so ist die Aufnahmegebühr in voller Höhe, der Jahresbeitrag zu 50 % für das laufende Jahr fällig.
Austritte können mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muß schriftlich an den Vorstand erfolgen.
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, die allgemeinen Regeln des Spielbetriebs oder gegen das Allgemeininteresse des Vereins und seiner Mitglieder, so kann der Vorstand dieses Mitglied – je nach Umfang des Verstoßes – mündlich oder schriftlich verwarnen. Der Vorstand kann eine Sperre von der Vereinsanlage aussprechen oder einen Ausschluss androhen – längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Hier muss dem Beschuldigten Anhörung gewährt werden, wonach die Entscheidung über einen Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zwingend vorgeschrieben wird.
Weder im Falle eines Austritts noch im Falle eines Ausschlusses werden Aufnahmegebühr oder Beiträge zurückerstattet (Sonderregelungen sind bei Härtefällen möglich).
§9
Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB)
2. der erweiterte Vorstand (Beirat) die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden (gleichberechtigter Stellvertreter). Jeder vertritt allein. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der erweiterte Vorstand (Beirat) besteht aus dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
dem Anlagenwart
dem Kassenwart
dem Sportwart
dem Jugendwart
dem Schriftführer und Pressewart
Die Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar
in jedem ungeraden Jahr
der 1. Vorsitzende
der Kassenwart
der Sportwart
und in jedem geraden Jahr
der 2. Vorsitzende
der Anlagenwart
der Jugendwart
der Schriftführer und Pressewart.
Bleiben eines oder mehrere Ämter des erweiterten Vorstands (ausgenommen 1. und 2. Vorsitzender) unbesetzt, so ist dieses vereinsrechtlich unerheblich.
Der erweiterte Vorstand kann mit einfacher Mehrheit in unbesetzte Ämter des erweiterten Vorstands Vereinsmitglieder mit deren Einverständnis einsetzen. Diese Ämter stehen bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl. Im Übrigen bleibt die vorstehende Regelung über die Wahl des erweiterten Vorstandes unberührt.
Jedes Vorstandsmitglied kann in ein weiteres oder mehrere weitere Ämter des erweiterten Vorstands gewählt werden. Ein Vereinsmitglied kann auch in mehrere Ämter des erweiterten Vorstands (ausgenommen 1. und 2. Vorsitzender) gewählt werden (Personalunion).
Jedes Mitglied hat auch im Falle einer Personalunion im Vorstand und im erweiterten Vorstand nur eine Stimme.
Sitzungen des erweiterten Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden selbst einberufen oder auf Antrag eines Mitglieds des erweiterten Vorstands ebenfalls durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern, wobei Anwesenheit des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erforderlich ist. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. In Eilfällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Sie sind zustande gekommen, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und 2 weitere Mitglieder des erweiterten Vorstand gezeichnet haben. Beschlüsse des erweiterten Vorstands werden protokolliert.
Der Vorstand ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse des erweiterten Vorstands gebunden.
3. Mitgliederversammlung:
Der Vorstand hat jährlich bis zum 10.03. eine Mitgliederversammlung abzuhalten und den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit des vergangenen Jahres sowie einen Haushaltsplan zur Verabschiedung für das neue Jahr vorzulegen.
Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem benannten Termin schriftlich oder in elektronischer Form, soweit die Mitglieder ihre e-mail-Adresse bekannt gegeben haben, mitgeteilt werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Es ist jährlich bis zur Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende sachkundige Kassenprüfer einzuberufen. Beide können aus dem Verein stammen; eine Zusammensetzung aus einem Mitglied (jedoch nicht aus dem erweiterten Vorstand) und einem Nichtmitglied ist ebenfalls möglich. Der Bericht der Kassenprüfer ist auf der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer sind jährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im besonderen Fall
a) durch den Vorstand oder den erweiterten Vorstand einberufen werden
durch Mitglieder des Vereins – mindestens 25 % der Gesamt-Mitgliederzahl – beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die
Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellungseingang durchzuführen. Einladungen wie unter 3. /Abs. 2
5. Satzungsänderungen:
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Vorgesehene Satzungsänderungen müssen vorher fristgerecht und mit der Einladung schriftlich bekannt gemacht werden.
Über die Zahl der aufzunehmenden Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand.
Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge werden vom erweiterten Vorstand geplant und sind spätestens auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben und gelten nach Beschluss der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr.
§ 10
Sportbetrieb:
Der sportliche und gesellschaftliche Betrieb soll auf der eigenen Anlage durchgeführt werden.
Über den Sportbetrieb und die Durchführungsbestimmungen entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Sportwart ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Organisation.
§ 11
Versammlung und Sprecher der Jugend:
Der Jugendwart (ersatzweise ein Mitglied des erweiterten Vorstands) lädt die jugendlichen
Mitglieder über 10 Jahre einmal im Jahr zu einer Versammlung der Jugendlichen ein und bestimmt Frist und Form der Einladung.
Die Versammlung wird vom Jugendwart (ersatzweise einem Mitglied des erweiterten Vorstands) geleitet. Jedes jugendliche Mitglied
hat in dieser Versammlung Stimm- und Wahlrecht.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Jugendlichen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Versammlung der Jugendlichen wählt aus ihrem Kreis für die Dauer eines Jahres einen Sprecher. Sie ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu richten und diese durch ihren Sprecher in einer Vorstandssitzung vertreten zu lassen.
§ 12
Haftung und Zwangsauflösung:
Der Vorstand ist verpflichtet, Haftungsminderung durch den Abschluss entsprechender Versicherungen zu
erwirken.
Die Mitglieder haften grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, wenn nicht dem verantwortlichen Vorstand oder einem Vorstandsmitglied ein grobes Verschulden angelastet werden kann.
Bei groben Verstößen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit den Vorstand oder einzelne Mitglieder des erweiterten Vorstands abberufen.
§13
Diese Satzung tritt am 06.03.2019 in Kraft.
Jork, den 06.03.2019 Der Vorstand
Tennisclub Jork e.V. – Postfach 1133 – 21635 Jork
www.tc-jork.de - info@tc-jork.de
Sparkasse Stade-Altes Land - IBAN: DE 63 2415 1005 0000 1264 66 - BIC: NOLADE21STS